U1 Umlage – was bedeutet das?
In Deutschland gibt es die sogenannte „U1 Umlage“. Dabei handelt es sich um einen monetären Pflichtbeitrag (oder auch Entgeltfortzahlungsversicherung), den Arbeitgeber mit bis zu 30 Angestellten tragen müssen, wenn der Arbeitnehmer krank wird. Sie wird dazu genutzt, um in diesem Fall dem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, denn die doppelte Belastung ist für viele Betriebe oftmals nicht lange oder überhaupt nicht tragbar. Trotz des Ausfalles des Arbeitnehmers und eventuell daraus resultierenden nicht annehmbaren Aufträgen muss dessen Gehalt weiter gezahlt werden – ein Risiko, welches vielen Arbeitnehmern Magenschmerzen beschwert.
Die Krankenkassen sind dann zu verpflichtet, bei einem Antrag aus der Umlage 40 und 80 % der Aufwendungen zu zahlen, sodass eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit stattfinden kann. Ziel der dessen ist es, dass Arbeitnehmer finanziell weniger oder gar keine Belastungen spüren, wenn es zu diesem Fall kommt, der ebenfalls vielen ein ungutes Gefühl vermittelt.
Die Teilnahme selbst ist im Gesetz verankert. Damit dieses Verfahren arbeitgeberfreundlich und möglichst unbürokratisch ablaufen kann, muss keine förmliche Feststellung durch die Krankenkasse getroffen werden. Aus diesem Grund prüft jeder Arbeitgeber selbst, ob er die Voraussetzungen für die Teilnahme selbst erfüllt oder nicht. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, können Sie sich an entsprechende Stellen wenden, die Ihnen gerne dabei behilflich sind.
Arbeitgeber erhalten Leistungen aus der Umlagekasse
Kommt es zum Krankheitsfall des Angestellten, können bis zu 80 % des fortzuzahlenden Entgeltes und zusätzlich bis zu 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zurückgeholt werden. Auf den ersten Blick klingt das gut, doch dies kann durch die zuständige Krankenkasse mit Satzungsbestimmungen gesenkt werden:
- Es wird ein niedrigerer Erstattungssatz festgelegt
- Der Umlagesatz wird in ermäßigt, normal oder erhöht festgelegt
- Beschränkung der erstattungsfähigen Fortzahlung des Entgeldes, die an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angepasst ist
- Erstattungsbetrag durch Fortzahlung des Entgeldes der Arbeitgeberanteile sind abgegolten
Welche Arbeitgeber müssen teilnehmen?
Das Umlageverfahren ist verpflichtend. Daran teilgenommen werden muss, wenn der Betrieb nicht über 30 Mitarbeiter beschäftigt und nicht zu den folgenden Formen gehören:
- öffentliche Arbeitgeber
- an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Einrichtungen
- Gemeindeverbände, Verbände kommunaler Unternehmen oder deren Spitzenverbände
- zivile Arbeitskräfte bei Dienststellen der NATO
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
- Teilnehmer an einem freiwilligen Ausgleichsverfahren
In der Regel gehören zu einem Betrieb außerdem die Arbeitnehmer, die nicht in Vollzeit beschäftigt sind. Auch diese Teilzeitarbeitskräfte fallen wie folgt in die Berechnungsgrundlage für die Erstattungssätze:
- Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden: 0,25 Arbeitnehmer
- Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden: 0,50 Arbeitnehmer
- Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden: 0,75 Arbeitnehmer
Hierbei gilt, dass unterschiedliche Betriebe eines Unternehmers zusammengerechnet werden.
Wenn Sie mehrere Betriebe besitzen
Es gibt durchaus den Fall, dass ein Arbeitgeber mehrere Betriebe leitet. In diesem Fall gilt die Teilnahme einheitlich für alle. Die Zahl der Arbeitnehmer wird addiert, ganz gleich, in welchem Betrieb wie viele Menschen und in welcher Form beschäftigt sind.
Ausnahme: Die Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KG usw.). Dann werden die Betriebe einzeln gezählt und nicht summiert.
Ausnahmen der anzurechnenden Arbeitskräfte bilden:
- Auszubildende
- Praktikanten
- Volontäre
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Freiwillige des sozialen oder ökologischen Jahres
- Bezieher von Vorruhestandsgeld und
- schwerbehinderte (nach 3 Abs. 1 Satz 6 AAG nach SGB IX)
Außerdem werden Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub nicht dazu gerechnet, wenn für sie eine Vertretung eingestellt wurde. Sollte diese allerdings unter die „Ausnahmen“ fallen, hat der Erziehungsbeurlaubte mitgezählt zu werden.
Wurden mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, muss das für das ganze Jahr an dem Ausgleichsverfahren teilgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb kein ganzes Vorjahr bestanden hat. Sollte ein Betrieb mitten im Kalenderjahr eröffnet werden, so greift die Umlagepflicht dann, wenn die meisten Monate im Jahr nicht über 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
So findet die Beitragsbemessung statt
Welche Beiträge zu zahlen sind, wird nach einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) berechnet. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, diese komplett selbst zu tragen. Handelt es sich um Arbeitnehmer, die von der Rentenversicherung befreit sind oder solchen ohne eine Rentenversicherung, wird das Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung genommen. Einmalzahlungen werden dabei allerdings nicht berücksichtigt. Die Beiträge zur U1 Umlage werden abschließend mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgerechnet und fällig.
Diese Stellen sind für die U1 Umlage zuständig
Um das Ausgleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, kann sich an folgende Stellen gewendet werden
· den Ortskrankenkassen,
- den Betriebskrankenkassen,
- den Innungskrankenkassen,
- den Ersatzkassen, und der
- Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See als
- Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung,
- Träger der Krankenversicherung der Seeleute,
- Minijob-Zentrale
Grundsätzlich gilt, dass die Krankenkasse in die Zuständigkeit fällt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, ganz gleich, welche er gewählt hat. Sollte es so sein, dass keine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, wird sich nach der der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge gerichtet, wonach sich anschließend die Zuständigkeit ergibt. Die Ausnahme bilden hierbei geringfügig Beschäftigte (450-EUR-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen). Bei ihnen wird die Minijob-Zentrale ihre Zuständigkeit ableisten.