Erstattung U1 – der Pflichtbeitrag für mehr Sicherheit
Als Unternehmer haben Sie jeden Tag viele Aufgaben zu erledigen, die Ihre Mitarbeiter nicht unbedingt zu sehen bekommen. Zu Ihren größten Tätigkeiten gehört, das Team zusammenzuhalten, damit der tägliche Ablauf erhalten bleibt und die Arbeitsabläufe so produktiv wie möglich sind. Das bedeutet auch, dass Sie sich auf eventuelle Krankheitsfälle vorbereiten müssen, denn neben dem, dass die Projekte weiterlaufen und zum Abschluss gebracht werden müssen, ist Geld ein zentrales Thema. Die Löhne Ihres Teams sind gesichert, wenn sie erkranken – dank der Erstattung U1.
Was tun ohne die U1?
Ganz gleich, was Ihr Angestellter für ein Leiden hat, Sie als Arbeitgeber müssen ihm dennoch sechs Wochen lang weiter Geld zahlen. Dazu sind Sie in Deutschland verpflichtet. Das allerdings ist besonders bei Unternehmen, die sehr klein sind, ein großes Problem, denn immerhin macht sich die Arbeit nicht von alleine. Der beste Fall ist, dass der Rest der Belegschaft die Aufgaben übernehmen kann, der schlimmste, dass Sie Projekte nicht zum Abschluss bringen können und diesen sogar noch verlieren. Das bedeutet auch einen Imageschaden. Zum Glück muss das alles nicht passieren, denn dafür gibt es die Erstattung U1. Diese springt in solchen Fällen ein und kann Sie vor einem großen finanziellen Risiko bewahren.
Was steckt hinter dem Umlageverfahren?
Wenn Sie unter 31 Mitarbeiter haben, dann greift hier die sogenannte „Ausgleichskasse“. Das gilt auch, wenn Sie mehrere Betriebe besitzen, dann werden die Kräfte der einzelnen Stellen zusammengerechnet. Das bedeutet im Klartext, dass Sie, wenn ein Krankheitsfall auftritt, die Aufwendungen für die Fortzahlung des Entgeldes erstattet bekommen. Dazu zählt auch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, allerdings nur bis zu einem festgelegten Prozentsatz.
Wie funktioniert die U1?
Nicht umsonst wird die U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz auch Entgeltfortzahlungsversicherung genannt: Es ist nicht so, dass Sie einfach an diesem „Programm“ teilnehmen und aus den Vollen schöpfen können, wenn Ihr Arbeitnehmer krank wird. Vielmehr müssen Sie für jeden Angestellten einen monatlichen Beitrag bezahlen, sofern es sich um eine Vollzeitkraft handelt, die sich aber auch beispielsweise aus zwei 20-Stunden Kräften oder aus vier 10-Stunden-Kräften zusammensetzen kann. Wie hoch dieser Beitrag ausfällt, wird nach dem jeweiligen Umlagesatz der Ausgleichskasse berechnet, welche sich wiederum nach der Krankenkasse des Arbeitnehmers richtet. So können die erstattungsfähigen Beträge variieren, im Höchstfall sind es 80 Prozent.
Welche Krankenkasse kümmert sich um Sie?
Grundsätzlich müssen Sie sich an die Krankenkasse wenden, bei der Ihr kranker Mitarbeiter versichert ist. Anders ist es bei Kollegen, die sich in einer privaten Krankenversicherung befinden. In diesem Fall melden Sie sich bei der, bei der Sie auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für diesen Mitarbeiter bezahlen. Handelt es sich um einen Mini-Jobber, so müssen Sie sich an die Mini-Job-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See wenden. Selbstverständlich haben auch die die Ersatz- und Betriebskrankenkassen eine Ausgleichskasse, die Sie zum Jahresbeginn kontaktieren können.
Auf den ersten Blick mag das etwas verwirrend für Sie sein, doch im Grunde läuft alles immer nach demselben Schema ab, nur, dass sie Sich eben mit unterschiedlichen Krankenversicherungen in Verbindung setzen müssen, um die Erstattungen zu erhalten. Dafür, dass sowohl Sie als auch der Angestellte abgesichert sind, ist das allerdings nur ein kleiner Preis, der zu zahlen ist. In der Regel arbeitet ein Mensch ja auch mehr, als das er krank ist.
Wie Sie die Erstattung U1 erhalten
Kommt es zu einem krankheitsbedingten Ausfall Ihres Arbeitnehmers, müssen Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser nennt sich „Erstattung der Lohnfortzahlungskosten“. Während damals alles noch etwas komplizierter war, müssen Sie heute nur einen maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren durchführen. Ein anderer, als mit einem zugelassenen Abrechnungsprogramm, wird nicht mehr akzeptiert.